2.1.1916
Von der Stadthalterei wurde die Wahrnehmung gemacht, daß manche Kaffeehausbesitzer das Verbot, in der Zeit von 2 bis 7 Uhr nachmittags Milch und Milchgetränke zu verabreichen, dadurch zu umgehen trachten, daß sie ihren Gästen das Mitbringen von Milch gestatten.
Hierauf wurden die Bezirksbehörden mit dem Beifügen aufmerksam gemacht, daß dieser Vorgang vollkommen unzulässig ist und daß jene Gast- und Schankgewerbetreibenden, die es dulden, daß in ihren Lokalen in den vorerwähnten Stunden Milch oder Milchgetränke genossen werden, sich hiedurch einer Uebertretung schuldig machen und strenge zu bestrafen sind.
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