12.10.1912
Der oberste Gerichtshof fällte vor kurzem eine Entscheidung, die von der bisherigen bezüglichen Rechtsprechung vollständig abweicht. Die meisten der bisherigen Judikate erklärten nämlich, daß ein Grundeigentümer nur dann die Befestigung von Leitungsdrähten, die über seinen Grund geführt werden, verlangen könne, wenn er durch die Führung irgendwie beeinträchtigt wird.
In der hier besprochenen Entscheidung erklärte jedoch der oberste Gerichtshof ausdrücklich, der Grundeigentümer sei berechtigt, die Beseitigung der über seinem Grund sowie der über seine Privatgewässer gespannten elektrischen Leitungsdrähte zu verlangen, selbst wenn er kein wirtschaftliches Interesse daran nachweisen könne. Hervorzuheben ist, daß die erste und zweite Instanz die Klage des Eigentümers abwiesen.
Der oberste Gerichtshof erklärte in seinen Gründen, daß sich die Zubehöreigenschaft des Luftraumes über dem Grund und Boden aus dem Eigentumsbegriffe ergibt. Dieses Recht des Grundeigentümers an dem Luftraum werde dadurch nicht eingeschränkt, daß er es nicht ausnützen will oder kann. Auch sei es nicht erforderlich, daß er ein wirtschaftliches Interesse an der ungeschmälerten Aufrechterhaltung der objektiven Ausnützungsmöglichkeit nachweise.
Diese Entscheidung ist umso wichtiger, als anzunehmen ist, daß sie die Beratungen über das Elektrizitätswegegesetz, die wahrscheinlich in der Herbstsession des Parlaments aufgenommen werden dürften, zugunsten der Grundeigentümer beeinflussen dürfte.
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