7.7.1924
In letzter Zeit mehren sich die Klagen über die Lärmbelästigung seitens der Kraftfahrzeuge teils infolge Verwendung vorschriftswidriger Signale, teils infolge Fahrens mit offenem Auspuff. Demzufolge wird neuerlich eingeschärft, daß im Stadtgebiete nur eine tieftönende Hupe oder das gedämpfte Stadtsignal des Boschhornes verwendet werden darf, während alle anderen Signale, insbesondere auch Boschhorn-Landsignal unbedingt verboten sind.
Das Fahren mit offenem Auspuff wird besonders häufig bei Motorrädern und Fahrrädern mit eingebautem Hilfsmotor wahrgenommen, welche sogar in vielen Fällen überhaupt keinen Schalldämpfer mit sich führen, was vollkommen unzulässig ist. Die Polizeidirektion wird daher in allen diesen Fällen mit Beanständung und strenger Bestrafung vorgehen.
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