13.11.1925
Das Tierschutzgesetz hat, so schreibt uns der Deutschösterreichische Tierschutzverein, Wien IX. (gegründet 1899), insoferne eine Ergänzung erfahren, als es anläßlich der Verwaltungsreform im BGBl. Nr. 273 vom 14. August 1925 unter Art. VIII lautet:
"Wer ein Tier aus Bosheit quält, roh mißhandelt oder rücksichtslos überanstrengt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der politischen Bezirksbehörde oder in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis S 200 oder Arrest bis zwei Wochen zu bestrafen. Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen und diesem Gesetze werden nicht berührt die Ministerialverordnung vom 15. Februar 1955, BGBl. Nr 31, womit eine gesetzliche Vorschrift gegen Tierquälerei erlassen wird."
Durch diese Verfügung haben die Verwaltungsbehörden (Polizei, Bezirkshauptmannschaften u. a.) eine Handhabe zur strengeren Ahndung vorkommender Tierquälereien, da das Moment des öffentlichen Aergerniserregens nicht platzgreifen muß.
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