30.12.1919
Nach dem Personalsteuergesetze haben die Hauseigentümer alljährlich eine Nachweisung aller im Hause wohnenden Personen, geordnet nach Wohnungen und Geschäftslokalen (Hausliste), ferner die Haushaltungsvorstände eine Nachweisung der zu ihrem Haushalte gehörigen Personen einschließlich der Aftermieter (Wohnungsliste) zu liefern. Bei Bewohnern, deren Aufenthalt nur vorübergehend ist, ist auch der eigentliche Wohnort anzuführen, Inhaber von Hotels, Einkehrgasthäusern, Pensionen sind zur Nachweisung jener Reisenden verpflichtet, die einen länger als drei Monate dauernden Aufenthalt bei ihnen nehmen.
Die Nachweisungen sind nach dem Stande vom 1. Jänner 1920 zu verfassen und bis 7. Jänner zum Abholen durch ein Organ der Gemeinde bereitzuhalten oder bei der zuständigen Steuerbehörde abzugeben. Die zuständigen Steuerbehörden sind in Wien die Steueradministrationen, auf dem Lande die Bezirkssteuerbehörden. Die betreffenden Drucksorten werden den Hauseigentümern in den nächsten Tagen zugestellt.
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