5.3.1920
Der Staatssekretär für Volksernährung hat im Interesse der Ernährung der Kinder auf aus verschiedenen Bevölkerungskreisen erhobene Vorstellungen und den Anträgen der niederösterreichischen Landesregierung und der Gemeinde Wien willfahrend, durch interne Weisungen verfügt, daß auf die Zurücklegung von Lebensmittelkarten für im Zug einer Hilfsaktion ins Ausland entsendete Kinder in berücksichtigungswerten Fällen insbesondere dann nicht zu dringen ist, wenn nach der Lage des Einzelfalles die solcherart bezogenen Nahrungsmittel anderen hierlands zurückgebliebenen Kindern derselben Familie zugute kommen oder die Lebensmittel dazu bestimmt sind, den in das Ausland entsendeten Kindern nach ihrer Heimkehr als Kostzubesserung zu dienen.
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