Fremdenverkehr und Sommersaison.
Am 24. d. M. fand bei der Landesregierung Salzburg in Angelegenheit der Eröffnung der Kurorte Hofgastein und Badgastein eine Sitzung statt. Es wurde beschlossen, die Heilbäder mit 15. Mai d. J. zu eröffnen, während die Bewilligung des Fremdenverkehres in den Sommerfrischen einer späteren Bewilligung vorbehalten bleibt. Betreffs des Kurortes Hofgastein wurde bestimmt, daß Gesuch um Aufenthaltsbewilligung an die Marktgemeinde Hofgastein zu richten sind und daß jedem Gesuch ein amtsärztliches Zeugnis oder ein von einem Amtsarzte (Bezirksarzte) bestätigtes ärztliches Zeugnis und 20 Kronen zur Deckung der Porto-, Telegramm- und sonstigen Spesen beigelegt werden müssen. Der Betrag von 20 Kronen kann auch gesondert eingesendet werden. Als Aufenthaltsdauer wurden gleichwie im Jahre 1918 sechs Wochen bewilligt. Jeder Kurgast darf nur eine Begleitperson mitnehmen. Im übrigen gelten die vorjährigen Bestimmungen.
Historischer Zeitungsartikel: Wiener Zeitung, 6.4.1920