11.2.1936
Aus Berlin:
Erst allmählich werden die praktischen Auswirkungen des Nürnberger Hausangestelltengesetzes erkennbar. Bekanntlich gilt ein Haushalt dann als jüdisch im Sinne des Gesetzes, wenn ein jüdischer Mann im Alter von 16 Jahren aufwärts im Haushalt vorhanden ist. Dann ist die Beschäftigung eines arischen Hausangestellten unter 45 Jahren nicht möglich.
Nach einem Kommentar in der "Jüdischen Rundschau" ist der Ausweg nicht gangbar, daß wenn nur ein einziges jüdisches männliches Familienmitglied vorhanden ist, beispielsweise der Sohn oder Bruder, dieser außer dem Haus schläft und nur zu den regelmäßigen Mahlzeiten bei seinen Angehörigen erscheint. Sie dürfen ihm lediglich das Essen in seine Wohnung schicken.
Umgekehrt ist es statthaft, daß ein jüdischer Untermieter vorhanden ist, sofern er außer dem Morgenkaffee nicht die Mahlzeiten im Hause einnimmt. Unter dieser Voraussetzung ist es den arischen Hausangestellten unbenommen, im Zimmer des Untermieters das Aufräumen und Ofenheizen zu verrichten.
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