Schuhgutscheine für Heimkehrer.
Alle Heimkehrer, welche im Besitz eines Gutscheines auf ein Paar Schuhe sind, werden aufmerksam gemacht, daß jedes Erscheinen ohne Vorladung in der Ungargasse zwecklos ist; Schuhe werden nur an solche Heimkehrer abgegeben, die eine Vorladung vorweisen können. Die in der Provinz wohnhaften Heimkehrer wollen sich in der auf ihrem Gemeindeamt aufliegenden Konsignation eintragen, wo weitere Auskünfte erteilt werden.
Historischer Zeitungsartikel: Wiener Zeitung, 16.5.1920