Urlaube in der neuen Wehrmacht.
Bis zur Ausgabe der Urlaubsbestimmungen für die neue Wehrmacht auf Grund des Wehrgesetzes hat jeder Gagist (Fähnrich) und Berufsunteroffizier - insoferne nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen - Anspruch auf einen jährlichen Urlaub mit vollen Gebühren in folgendem Ausmaße, das dem für Staatsbeamte und Staatsdiener festgesetzten Urlaubsausmaß entspricht: Gagisten mit den Bezügen der sechsten Rangsklasse und aufwärts fünf Wochen, Gagisten mit den Bezügen der siebenten und achten Rangsklasse vier Wochen, Gagisten mit den Bezügen der neunten und zehnten Rangsklasse drei Wochen, Gagisten mit den Bezügen der elften Rangsklasse, Fähnriche, Gagisten ohne Rangsklasse und Berufsunteroffiziere zwei Wochen.
Historischer Zeitungsartikel: Wiener Zeitung, 1.6.1920