WIR GRATULIEREN! MENSCHEN SCHREIBEN GESCHICHTE

Startseite.

Schriftzug WIR GRATULIEREN! MENSCHEN SCHREIBEN GESCHICHTE


4762 historische Zeitungsartikel gefunden

[ Übersicht & Neue Auswahl ]


Beitrag 4739 von 4762

Zurück | Vor

HISTORISCHER ZEITUNGSARTIKEL:
Wiener Zeitung

19.3.1926

Historisches Logo der Zeitung »Wiener Zeitung«

Abänderung der Maß- und Gewichtsordnung.

Dem Nationalrat ist vorgestern eine Regierungsvorlage, betreffend Abänderung der Maß- und Gewichtsordnung vom Jahre 1871, zugegangen. Danach soll Artikel XII derselben künftig lauten: "Die in Fässern zum Verkauf kommenden Biere, Weine samt ihren Vorprodukten (Traubenwein und -most, Obstwein und -most, Beerenwein und -most, Met), Sprite, Spirituosen aller Art sowie Essig dürfen dem Käufer nur in solchen Fässern geliefert werden, die mit einer gültigen amtlichen Beglaubigung ihres Rauminhaltes versehen sind.

Eine Ausnahme hievon findet nur bezüglich solcher Produkte der im vorstehenden angegebenen Art statt, die außerösterreichischer Herkunft sind und ohne Umfüllung in den Originalgebinden in den Verkehr gebracht werden." In der Begründung der Vorlage wird ausgeführt, daß bisher nur die Fässer für Bier, Traubenwein und Spiritus eichpflichtig sind.

Da nun aber in Österreich der faßweise Handel nicht nur mit Obstwein und Obstmost sowie mit Traubenmost, Beerenwein und Beerenmost, sondern auch mit Spirituosen, insbesondere mit Rum sehr beträchtlich ist, liegt es im Interesse der Käufer und Verkäufer, daß auch auf diesem Gebiet eine vollkommene Ordnung im Maß bestehe und die ebenerwähnten Flüssigkeiten ausschließlich in geeichten Fässern in den Verkehr gelangen.

Ein weiterer Grund für die beantragte Ausdehnung der Eichpflicht ergibt sich aus dem Vorgang bei der Festsetzung der Weinsteuer, die in der Regel unter Zugrundelegung der weggebrachten Menge entrichtet wird. Die für beide Teile vorteilhafteste, einfachste und bequemste Art der Ermittlung dieser Menge ist sicherlich jene nach der amtlichen Rauminhaltsbestimmung der Fässer.

Da der Sprachgebrauch unter "Wein" nur den Traubenwein, keinesfalls aber Traubenmost, Obstwein oder Obstmost, unter "Spriten" nur die aus verschiedenen Getreidearten, Kartoffeln und anderem erzeugten Spirituosen, nicht aber andere gebrannte geistige Getränke wie Arrak, Rum, Kognak, Liköre u. dgl. versteht, kann die notwendige Erweiterung der Eichpflicht nicht durch Interpretation der im Gesetze verwendeten Bezeichnungen, sondern nur durch eine entsprechende Abänderung des Artikels XII der Maß- und Gewichtsordnung erreicht werden.

Zwecks gleichartiger Behandlung wird vorgeschlagen, auch die für Most und für Essig bestimmten Fässer in die Eichpflicht einzubeziehen.

Historischer Zeitungsartikel: Wiener Zeitung, 19.3.1926

Erzählen SIE uns von früher. Wir veröffentlichen Ihre Geschichte.

Diese Seite an jemanden senden






Zurück | Vor


XHTML | CSS|

WIR GRATULIEREN! MENSCHEN SCHREIBEN GESCHICHTE.

Ein DER LICHTBLICK Projekt.