20.2.1920
Da die in diesem Gesetze gegebene Definition eines Bauerngutes und eines Häusleranwesens mancherlei Deutung zuläßt, hat es Forstingenieur Alois Kollmann in Klagenfurt unternommen, diese Frage in einem Flugblatte in bezug auf die Verhältnisse in Kärnten zu beantworten. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Höchstausmaß für ein Bauerngut jenes, auf dem das Sechsfache des zur Erhaltung einer siebenköpfigen Familie und als Mindestausmaß das Zweifache für eine Familie produziert wird.
Wenn eine Wirtschaft weniger als das Zweifache zur Erhaltung einer siebenköpfigen Familie produziert, so gilt sie als Häusleranwesen. Kollmann sucht der Frage dadurch beizukommen, daß er zuerst den Nahrungsbedarf einer siebenköpfigen Familie ermittelt, dann die Größe des Viehstandes, der zur Deckung des animalischen Nahrungsbedarfes für die Menschen und zur Bewirtschaftung notwendig ist, und dann untersucht er, welches Ausmaß an Aeckern, Wiesen, Weiden bei Berücksichtigung der Boden- und anderen Verhältnisse ein Bauerngut haben muß, um dem Charakter eines solchen nach dem Wiederbesiedlungsgesetz zu entsprechen.
Wir können hier auf eine ausführliche Wiedergabe dieser interessanten Untersuchungen nicht näher eingehen und verweisen die Interessenten auf das Flugblatt selbst, das bei der Buchhandlung "Karisia" in Klagenfurt zu K 1 erhältlich ist.
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