28.10.1938
Ein Gefolgsmann hatte sich geweigert, an einem von der Betriebsführung angesetzten Betriebsappell teilzunehmen. Er hatte sich einfach ohne Entschuldigung vorher entfernt. Seine aus diesem Grunde ausgesprochene Entlassung hat das Arbeitsgericht Plauen in einem kürzlich ergangenen Urteil für berechtigt erklärt:
Gewerbliche Arbeiter können, wie das Gericht in den Entscheidungsgründen ausführte, fristlos entlassen werden, wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen oder sich sonst beharrlich weigern, den ihnen nach dem Arbeitsvertrag obliegenden Verpflichtungen nachzukommen. Diese Verpflichtungen beschränken sich nicht nur auf die Ausführung der vertragsmäßigen Arbeit.
Im nationalsozialistischen Staate muß vielmehr auch die Teilnahme an einem vom Betriebsführer angeordneten Betriebsappell zu den Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis gerechnet werden, dies um so mehr, wenn der Appell während der Arbeitszeit stattfindet und irgendwelche Lohnminderungen nicht zur Folge hat.
WIR GRATULIEREN! MENSCHEN SCHREIBEN GESCHICHTE.
Ein DER LICHTBLICK Projekt.