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HISTORISCHER ZEITUNGSARTIKEL:
Tages-Post

16.12.1933

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Verabschiedung der Doppelverdienerverordnung.

Weibliche Angestellte im Bundesdienst.

Wien, 16. Dezember. Wie die politische Korrespondenz meldet hat sich die Bundesregierung entschlossen, an eine Teillösung des Doppelverdienerproblems zu schreiten, da die Erfahrungen anderer Staaten lehren, daß angesichts der Arbeitslosigkeit eine alle Fälle erfassende Regelung nicht gefunden werden kann. Zur Durchführung der in Aussicht genommenen Maßnahmen hat der Ministerrat eine Verordnung genehmigt, die im wesentlichen folgende Bestimmungen enthält:

Die entscheidende Voraussetzung des Abbaues einer verheirateten weiblichen Person fordert, daß ihr Mann in einem aktiven mit Pensionsanspruch verbundenen Dienstverhältnis steht und ein monatliches Diensteinkommen von mehr als 340 Schilling hat. Dieser Betrag erhöht sich, wenn der Gatte Mittelschulbildung nachweist, auf 400 Schilling und wenn er Hochschulbildung nachweist, auf 460 Schilling. Das Diensteinkommen der Ehegattin bleibt bei Ermittlung dieser Einkommensgrenze außer Betracht, da es ja im Falle des Abbaues der Ehegattin für den Haushalt wegfällt.

Nur erscheint es, da die erworbenen Pensionsansprüche der Ehegattin grundsätzlich gewahrt bleiben, gerechtfertigt, die Einkommensgrenze von 340 Schilling (400, 460 Schilling) für den Fall, daß die ausgeschiedene Ehegattin eine Pension erhält, unter Berücksichtigung des dem Haushalt nach der Pensionierung der Ehegattin noch verbleibenden Gesamteinkommens (Diensteinkommens des Ehegattin zuzüglich der Pension der Ehegattin) zu berechnen.

Familienerhalter werden in weitgehender Weise berücksichtigt, so zwar, daß Familien mit mehr als drei Kindern von der Verordnung überhaupt nicht betroffen werden. Für das erste Kind wird vom Monatsbezug des Ehegatten ein Betrag von 60 Schilling, für das zweite und dritte Kind ein Betrag von je 120 Schilling abgerechnet. Auch für jeden Verwandten, für dessen Unterhalt einer der Ehegatten sorgt, kommt ein Betrag von 60 Schilling in Abzug; es können aber auch Fälle berücksichtigt werden, in denen die Ehegatten für sonstige (nicht verwandte) bedürftige Personen dauernd sorgen.

Unter den Abbau fallen Frauen, die im Dienste des Bundes, eines vom Bunde verwalteten Fonds (Wiener Krankenanstaltenfonds), des Kriegsbeschädigtenfonds, des Dorotheums und der Oesterreichischen Bundesbahnen stehen, jedoch nur unter der Voraussetzung daß ihr Mann bei einem der angeführten Dienstgeber oder bei einem Land, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung (Kammer), bei einem Sozialversicherungsträger oder bei der Nationalbank bedienstet ist. Ob die Voraussetzungen für den Abbau vorliegen, wird jeweils nach dem Stande der konkreten Verhältnisse am 1. Jänner beurteilt. Der Anspruch der abgebauten Frauen auf Abfertigung oder Ruhegenuß richtet sich im allgemeinen nach den geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen.

Ferner sieht die Verordnung weitgehende Beschränkungen für die künftige Aufnahme verheirateter Frauen in den Dienst des Bundes (Dorotheums, Bundesbahnen u. dgl.) vor. Die Verehelichung einer im aktiven Dienstverhältnis stehenden Frau wird künftig dem freiwilligen Dienstaustritt, bzw. der Kündigung des Dienstverhältnisses gleichgehalten. In diesem Falle werden Abfertigungen in einer nach dem Dienstalter abgestuften Höhe gewährt.

Schließlich wurde die zufolge der Dienstpragmatik für die aktiven Bundesangestellten seit jeher schon geltende Verpflichtung zur Anzeige einer erwerbsmäßigen Beschäftigung auf die Pensionisten des Bundes (Dorotheums, Bundesbahnen u. dgl.) ausgedehnt. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die neue Bestimmung des § 12 der Verordnung, wonach die Begründung einer Lebensgemeinschaft ohne Eheschließung ein Dienstvergehen bildet, das mit der Entlassung geahndet wird.

Historischer Zeitungsartikel: Tages-Post, 16.12.1933

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