11.2.1921
Mit Verordnung der Landesregierung für Oberösterreich vom 28. Oktober 1920, Z.23 838/Ap., LG.y u. BBL. vom 6. November 1920, Nr. 135, wurde der Wildverkehr, wie folgt, geregelt:
Die Versendung von Wild über die Landesgrenze mittels Eisenbahnen, Dampfschiffunternehmungen, durch die Post, per Achse oder durch persönliche Ueberbringung ist an die Beibringung eines von der politischen Bezirksbehörde des Versendungsortes ausgestellten Transportscheines gebunden. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird von der politischen Bezirksbehörde mit einer Geldstrafe bis zu K 10.000 oder mit Arrest bis zu 6 Monaten bestraft, insoferne die Handlung nicht einer strengeren Strafe unterliegt.
Anläßlich der Bestrafung kann weiters der Verfall des Wildes, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, oder dessen Erlöses zugunsten des Staates ausgesprochen werden. Ist die Verfolgung oder Bestrafung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht durchführbar, so kann auf den Verfall der Gegenstände oder ihres Erlöses selbständig erkannt werden.
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