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HISTORISCHER ZEITUNGSARTIKEL:
Wiener Zeitung

2.8.1920

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Der Verkehr der Lastkraftwagen.

Bekanntlich hat der Wiener Magistrat mit einer im April d. J. erlassenen Kundmachung Bestimmungen über den Lastkraftwagenverkehr im Wiener Gemeindegebiet erlassen, durch die eine weitere Beschädigung der Straßen und ihrer Einbauten einigermaßen eingedämmt werden sollte. Die niederösterreichische Landesregierung hat nunmehr mit einer demnächst im Landesgesetzblatte zur Verlautbarung kommenden Verordnung auch für das Land Niederösterreich analoge Einschränkungen des Lastkraftwagenverkehres mit provisorischer Wirksamkeit bis zur gesetzlichen Novellierung der geltenden Straßenpolizeiordnung verfügt.

Hiedurch wird für alle Staats- und Bezirksstraßen sowie für alle Gemeindewege die Verwendung von Radkränzen mit Erhöhungen, ferner die Verwendung von mehr als einem Anhängewagen untersagt. Eigen- und Gesamtgewicht eines Lastkraftwagen werden mit 5, beziehungsweise 10 Tonnen, die gesamte Nutzlast eines Lastautotransportes samt Anhängewagen mit 10 Tonnen begrenzt. Ausnahmen bewilligt für Stadtstraßen die Landesregierung, für Bezirksstraßen und Gemeindewege der Landesrat. Ab 1. März 1921 beabsichtigt die Landesregierung durch ein noch zu erlassendes Verbot den Verkehr von Lastkraftwagen und Anhängewagen ohne Gummibereifung gänzlich zu untersagen.

Historischer Zeitungsartikel: Wiener Zeitung, 2.8.1920

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