23.8.1925
Die Zugehörigkeit von Familienmitgliedern der bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten versicherten öffentlichen Angestellten wurde durch das Gesetz vom 28. Juli 1925 im allgemeinen auf deren Gattinnen und Kinder eingeschränkt. Es verlieren demnach mit 14. d. die Anstaltsangehörigkeit:
1. die Wirtschaftsführerinnen und Lebensgefährtinnen männlicher Versicherter;
2. die Eltern und Großeltern der Versicherten;
3. alle bisher anstaltsangehörigen ehelichen und unehelichen Kinder sowie die Stief- und Wahlkinder und Enkel der Versicherten mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Darüber hinaus bleiben diese letztgenannten Personen nur dann weiter versichert, wenn sie entweder wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und vom Versicherten zur Gänze erhalten werden müssen, oder solange sie wegen schulmäßiger Ausbildung die Selbsterhaltungsfähigkeit noch nicht besitzen und vom Versicherten vorwiegend erhalten werden, im letzteren Falle jedoch längstens bis zum 24. Lebensjahre.
Das Zutreffen dieser Umstände ist der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter Beibringung entsprechender Dokumente nachzuweisen. Weiter ist eine vom Mitgliede an die Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten zu entrichtende Rezeptgebühr für jede Verschreibung eines Heilmittels nach dem 14. d. vorgesehen. Sie wurde mit 40 Groschen festgesetzt.
WIR GRATULIEREN! MENSCHEN SCHREIBEN GESCHICHTE.
Ein DER LICHTBLICK Projekt.