18.2.1916
Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach in Oberösterreich hat eine strenge Verordnung herausgegeben, welche die Tanzunterhaltungen während des Krieges bei jeder Musik betrifft und derzufolge nicht nur die Teilnehmer, sondern auch die Besitzer der Musikinstrumente strenge bestraft werden. Dieses Verbot erstreckt sich nicht nur auf jede ... Tanzunterhaltung in öffentlichen Lokalen, sondern verbietet auch jeglichen Versuch, dieses Gebot mittelst zwangloser Zusammenkünfte in Privathäusern und mit Hilfe von Musikautomaten zu umgehen.
Zuwiderhandelnde, und zwar Teilnehmer und Zuschauer und auch die Besitzer der Instrumente oder Automaten werden mit Geld bis zu 200 Kronen oder Arrest von 20 Tagen bestraft.
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