19.11.1915
"Zu dieser in Nr. 43 und 46, Jahrg. 1915, d. Bl. behandelten Frage sei mitgeteilt, daß am 14. d. M. eine Verordnung erschien, welche den Unterhaltsbeitrag für die Kriegsgefangenen, der bisher K 1 betrug, ab 16. November vollständig einstellt. Damit dürfte wohl die Frage der Verwendung der Kriegsgefangenen zur Waldarbeit mit Rücksicht auf die tatsächlich geringen Leistungen entschieden sein. Was die obige Verordnung im jetzigen Zeitpunkte veranlaßt hat, ist schwer begreiflich.
Mit Rücksicht auf die immer kürzer werdenden Tage, die sich fortwährend steigenden Lebensmittelpreise, die häufige, die Arbeit hindernde, ungünstige Witterung und nicht zuletzt die vielen Feiertage, die in Aussicht stehen, wäre eine Erhöhung des Beitrages eher angebracht gewesen als die Streichung desselben. Eine Förderung der Erzeugung von Brennholz wird hiedurch keinesfalls herbeigeführt werden."
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