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HISTORISCHER ZEITUNGSARTIKEL:
Wiener Landwirtschaftliche Zeitung

11.12.1912

Historisches Logo der Zeitung »Wiener Landwirtschaftliche Zeitung«

Unschädlichkeit der schwefligen Säure im Wein.

In der Gironde prüfte kürzlich eine Kommission auf experimentellem Wege die Frage nach der Zulässigkeit der schwefligen Säure im Wein. Acht Menschen, die gewohnt waren, täglich 1-3 l Wein zu trinken, verschiedenen Berufen angehörten, 28-38 Jahre alt und von mittlerem Gewicht waren (55-79 kg), wurden 30 Tage vollständig abgeschlossen gehalten und hinsichtlich der Nahrungs- und Weinzufuhr streng überwacht.

Zwei von ihnen erhielten während dieser ganzen Zeit einen Wein, der Spuren von schwefliger Säure enthielt. Die anderen erhielten denselben Wein durch 6 Tage, worauf er mit einem anderen vertauscht wurde, der nicht weniger als 400 mg gesamtschweflige Säure enthielt, nämlich 300 mg in gebundener Form und 100 mg als freie Säure (das beim Verbrennen von Schwefel auftretende Gas, das aber in dieser Verdünnung besonders bei Rotweinen kaum bemerkt wird, da es weniger als den 10.000. Gewichtsteil dieser Lösung darstellt).

Dazu ist zu bemerken, daß in Frankreich 350, in der Schweiz 220 mg schweflige Säure im Wein gesetzlich zulässig sind. Jede Beeinflussung der Versuchspersonen war dadurch ausgeschlossen, daß niemand wußte, welche Sorte von Wein sie erhielten, und täglich fand eine Untersuchung statt, in der vor allem nach Magen- und Kopfschmerzen gefragt wurde. Die ärztliche Untersuchung erstreckte sich auch auf Schlaf, Temperatur und Körpergewicht, außerdem wurde die Muskelkraft mittels Dynamometer regelmäßig gemessen. Der Harn wurde täglich chemisch untersucht und seine Salze bestimmt.

Das Ergebnis war nach verschiedenen Richtungen erfreulich. Keiner der "Versuchsmenschen" hatte Verdauungsbeschwerden, die Zusammensetzung des Harns hatte keinerlei Schwankungen aufzuweisen, die Nieren wurden durch die Ausscheidung der Sulfate nicht im mindesten angegriffen, der Hämoglobingehalt des Blutes hatte sich nicht geändert. Das Sachverständigengutachten ging dahin, daß selbst eine erheblich größere Zufuhr von schwefliger Säure, nämlich 650 mg täglich, keine irgendwie bedenklichen Erscheinungen nach sich ziehen könne.

Auf Grund dieser Versuche wurde von der obersten Sanitätsbehörde Frankreichs (Conseil superieur d' Hygiene publique) die Höchstgrenze der schwefligen Säure im Wein mit 450 mg pro l festgesetzt, davon 100 mg freie und 350 mg gebundene Säure, wobei eine Schwankung von 10 % zulässig ist.

Historischer Zeitungsartikel: Wiener Landwirtschaftliche Zeitung, 11.12.1912

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