13.3.1936
Aus Berlin:
Zu dem Gesetz über das Reichstagswahlrecht vom 7. März 1936, welches bestimmt, daß nur "deutsche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes" das Wahlrecht besitzen, veröffentlicht das Deutsche Nachrichten-Büro noch folgend ergänzende Bestimmung:
"Nicht wahlberechtigt sind also Juden, das heißt solche Männer und Frauen, die von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großelternteilen abstammen; ferner sind nicht wahlberechtigt die von zwei volljüdischen Großeltern abstammenden jüdischen Mischlinge, die am 30. September 1935 der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört haben oder nach dem 30. September 1935 in sie aufgenommen worden sind oder die am 30. September 1935 mit einem Juden verheiratet waren oder sich nach dem 30. September 1935 mit einem Juden verheiratet haben."
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