8.7.1906
"1. Das mit der Statthalterei-Kundmachung vom 12. Juli 1903 ausgesprochene Verbot des Umhertragens und Anbietens von Eiern, Milch, Butter und Brennholz, dessen Wirksamkeit mit Ende Juli d. J. abläuft, werde aus markt- und sanitätspolizeilichen Gründen, und zwar mit der Wirksamkeit bis Ende Juli 1911, für das ganze Gemeindegebiet von Wien erneuert.
2. Es werde weiter das Umhertragen und Anbieten von Obst, Zwiebel, Kartoffel, Gemüse aller Art, Geflügel in lebendem und totem Zustande, Naturblumen, Holzkohle, Kraut und Rüben in frischem und gesäuertem Zustande und von Molkereiprodukten für das ganze Gemeindegebiet von Wien aus markt-, beziehungsweise sanitätspolizeilichen Gründen bis Ende Juli 1911 untersagt.
3. Das Feilbieten von Stein- und Braunkohle und Koks im Umherziehen ist nach den Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung in Hinkunft überhaupt nicht mehr gestattet, ein Anlaß zu einem Antrag auf Ausschließung dieser Artikel liegt also nicht vor.
4. Der Gemeinderat behält sich vor, ähnliche Anträge allenfalls auch noch später hinsichtlich anderer, dem täglichen Verbrauche dienender Erzeugnisse land- und forstwirtschaftlichen Ursprungs zu stellen sowie die Verlängerung der beantragten Verbote nach Ablauf der genannten fünf Jahre zu beantragen."
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