1.6.1907
Das Publikum erhält oft ohne Bestellung Waren in einer, bloße Proben übersteigenden Menge, z. B. Kaffee in Paketen zu 5 Kilogramm, Feigenkaffee und dergleichen zugesendet. Zumeist ist diesen Sendungen eine Rechnung mit dem Ersuchen beigeschlossen, die Ware in Benützung zu nehmen, um sich von ihrer Güte zu überzeugen; sollte dies nicht geschehen, so erkläre sich der Absender bereit, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Ware zurückzunehmen. Durch die bloße Empfangnahme solcher Sendungen erwächst dem Publikum nach dem Gesetze keinerlei Verpflichtung, die Ware zu bezahlen, zurückzusenden oder dem Absender über die Annahme oder Ablehnung seines Anbotes Mitteilung zu machen.
Insbesondere wird auch eine solche Pflicht nicht etwa durch die Erklärung des Absenders begründet, er nehme an, daß der Adressat, wenn er innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Ware nicht zurücksendet, dieselbe behalten wolle und bezahlen werde. Zur Bezahlung der Ware ist der Adressat vielmehr erst dann verpflichtet, wenn er sie in Gebrauch genommen, verbraucht, verpfändet, veräußert hat und dergleichen mehr. Aus Gründen der Vorsicht ist es allerdings angezeigt, wenn man die Ware nicht zu kaufen beabsichtigt, hievon den Absender in Kenntnis zu setzen und ihm freizustellen, die Ware abholen zu lassen.
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