3.8.2005
25.7.1920
Vom Staatsamte für Volksernährung wird verlautbart:
Der freie Verkauf von Mehl und die gewerbsmäßige Erzeugung, Verabreichung und Veräußerung von Weißgebäck sind nach wie vor ausnahmslos verboten. Zu einer Zeit, da die Versorgungsverhältnisse die Ausgabe der vollen Brotquote nicht gestatten, muß es begreiflicherweise besonderen Unwillen und berechtigte Mißstimmung erregen, wenn jetzt in Geschäften Mehl zu außerordentlich hohen Preisen frei verkäuflich abgegeben wird und allenthalben das geradezu massenhafte Auftauchen weißen Gebäcks (Weißbrot, Semmeln, Wecken, Salzstangerln, Mohnkipferln u. dgl.) beobachtet werden kann.
Das Staatsamt für Volksernährung ist fest entschlossen, diese aufreizenden Ordnungswidrigkeiten mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu steuern. Zu diesem Behufe wurden bereits die erforderlichen Weisungen an die nachgeordneten Behörden erlassen; alle Überwachungsorgane sind angewiesen, gegen solchen Unfug energisch einzuschreiten, die politischen Strafbehörden (in Wien das Kriegswucheramt) sind beauftragt, unnachsichtlich mit den strengsten Strafen, gegebenenfalls mit der polizeilichen Betriebssperre vorzugehen und das vorgefundene Mehl und Weißgebäck ohne Entgelt zu konfiszieren. Die beteiligten Bevölkerungskreise werden im eigenen Interesse darauf aufmerksam gemacht.
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