28.2.2006
16.2.1905
Das letzte Verordnungsblatt für Eisenbahnen und Schiffahrt publiziert einen Erlaß des Eisenbahnministeriums, der sämtlichen Bahnen zur Pflicht macht, ein striktes Spuckverbot mit Strafandrohung folgenden Inhalts zu erlassen und in allen Warteräumen, Hallen, auf den Bahnsteigen, in den Restaurationen, Magazinen, gewerblichen Betriebsanlagen, Bureaus, Kasernen und Personenwagen an zahlreichen, leicht sichtbaren Stellen anzuschlagen:
Warnung. Zur Abwehr der Tuberkulose. Das freie Ausspucken ist strengstens verboten; Zuwiderhandelnde werden nach der Ministerialverordnung vom 30. September 1857 mit Geldstrafen von 2 bis 200 Kronen oder mit Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen bestraft.
K. k. Eisenbahnministerium.
Aus New-York wird gemeldet:
Die Behörden New-Yorks haben eine aktive Kampagne gegen das Ausspucken auf der Straße, in öffentlichen Fuhrwerken und in Lokalen begonnen. Die gesetzlich gestattete Maximalstrafe wegen Übertretung des Verbotes bestimmt neben schweren Geldstrafen bei gewohnheitsmäßiger Wiederholung einjährigen Arrest. - An einem der letzten Tage verhaftete die Polizei dreiundzwanzig Personen, welche in öffentlichen Lokalen expektorierten. Sie wurden zu vier Dollars Geldstrafe verurteilt.
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