Der Oberste Gerichtshof annulliert ein Schmutz- und Schundurteil
Im März 1954 wurde Direktor K. von der Styria-Filmverleihgesellschaft nach dem Schmutz- und Schundgesetz zu drei Monaten strengen Arrestes und zu 20.000 Schilling Geldstrafe verurteilt, weil er mit dem Film "Genoveva" in "gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige Laufbilder zur öffentlichen Vorführung gebracht" habe. Direktor K. hat gegen dieses Urteil die Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Ein Senat des Obersten Gerichtshofes unter dem Vorsitz von Senatspräsident Dr. Sommer sprach den Angeklagten nun frei. In der Begründung heißt es, daß der Film "Genoveva" in seiner Grundtendenz durchaus moralisch sei und nur in einigen wenigen Szenen Derbheiten aufweise. Diese seien jedoch sehr kurz und am Gesamteindruck nicht so maßgeblich beteiligt, daß deshalb eine Verurteilung des Verleihers gerechtfertigt wäre.
Historischer Zeitungsartikel: Arbeiter-Zeitung, 16.6.1955