4.1.2006
1.1.1911
Von der Regierung wird bekanntgegeben:
Unter den Wünschen, die anläßlich der bevorstehenden Volkszählung laut geworden sind, befindet sich unter anderem die Anregung, die Anzeigezettel dem Hauseigentümer oder Hausbesorger eventuell auch in geschlossenem Kuvert übergeben zu können, da nicht selten eine Scheu bestehe, die Angaben über die Privatverhältnisse anderen, als den berufenen behördlichen Instanzen bekanntzugeben. So begreiflich auch die Motive dieses Vorschlages erscheinen, so kann ihm doch - wie wir erfahren - nicht Rechnung getragen werden, weil seine Berücksichtigung eine Aenderung des Volkszählungsgesetzes vom 29. März 1869 bedingen würde.
Die einen integrierenden Bestandteil dieses Gesetzes bildende "Volkszählungsvorschrift" verpflichtet nämlich im § 20 den Hausbesitzer oder dessen Bestellten, "die ausgefüllten Anzeigezettel aller Mietparteien zu sammeln, mit einem vorgedruckten Umschlage zusammenzuheften und dem Gemeindevorsteher binnen der für jede Gemeinde bestimmten Zeit zu übergeben". Der Hausbesitzer wird auf diese Art als ein nicht unwichtiges Zwischenglied im Volkszählungsverfahren verwendet, dem es zukommt, darüber zu wachen, daß die Anzeigezettel zuverlässig ausgefüllt der Zählbehörde übergeben werden.
Dieser Obliegenheit vermöchte er aber nicht nachzukommen, wenn ihm die Möglichkeit fehlte, sich von der vorschriftsmäßigen Ausfüllung der Anzeigezettel zu überzeugen und eventuell diese vorschriftsmäßige Ausfüllung durch die Wohnpartei zu veranlassen. Aus diesem Grunde müssen ihm die Anzeigezettel selbstverständlich unverschlossen übergeben werden.
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