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495 Gratulationsartikel gefunden

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Beitrag 18 von 495

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Gratulationsbild von Luise Hofinger
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ARTIKEL:
  • Publikation: Rieder Rundschau, 5.4.2006
  • Vorname: Luise
  • Familienname: Hofinger
  • Wohnort: Andorf
  • Jubiläum: 97. Geburtstag
  • Geburtsdatum: 30.3.1909
  • Der historische Zeitungsartikel zu diesem Gratulationsartikel. LESEN SIE NACH!

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5.4.2006

Rieder Rundschau

Luise Hofinger, 97. Geburtstag

Die Vollendung des 97. Lebensjahres feierte Luise Hofinger am 30. März 2006. Die christliche Jubilarin findet bei der Familie ihres Sohnes beste Betreuung.
Gratulationsartikel: Rieder Rundschau, 5.4.2006

Historisches Logo der Zeitung »Reichspost«

25.3.1909

Reichspost

Das Verbot der Feuerbestattung in Oesterreich.

Die Frage, ob die Feuerbestattung in Oesterreich gesetzlich zulässig ist, kam heute zum erstenmal vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Vorsitz seines Präsidenten Marquis Bacquehem zur prinzipiellen Entscheidung. Zur Verhandlung stand eine Beschwerde, welche der Verein der Freunde der Feuerbestattung "Die Flamme" in Wien erhoben hat. Der Verein schritt im April 1901, nachdem er in Graz ein Grundstück zur Errichtung eines Krematoriums erworben hatte, bei der steirischen Statthalterei um die Konzession zum Betriebe einer Leichenfeuerbestattungsunternehmung ein.

Die Statthalterei wies aber das Ansuchen mit der Begründung ab, daß nach dem Stande unserer Gesetzgebung die Bestattung der Leichen im Wege der Beerdigung vorgeschrieben und eine andere Bestattungsart, somit auch die Leichenverbrennung unzulässig erscheine. Da der Rekurs des Vereines vom Handelsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung abgewiesen wurde, erhob die "Flamme" eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdevertreter Dr. Pallester bekämpfte die behördlichen Entscheidungen. Der Verwaltungsgerichtshof wies jedoch die Beschwerde als unbegründet ab.

In der Begründung wird hervorgehoben, daß die österreichische Gesetzgebung die Feuerbestattung überhaupt nicht kenne, sondern stets nur die Beerdigung nenne. Er sei allerdings richtig, daß eine Reihe solcher Spezialnormen ohneweiters analoge Anwendung auf die Feuerbestattung finden könnten. Bei anderen Gesetzen aber gebe es Bedenken gegen eine solche Ausdehnung und vor allem muß in Betrachtung gezogen werden, daß bei Zulassung der Leichenverbrennung sofort Fragen auftauchen, auf welche eine Antwort nach dem derzeitigen Stande der Gesetzgebung nicht gefunden werden kann, so über die Gebarung und Bewahrung der Aschenreste.

Es müßten bei Zulassung der Verbrennung gewisse gesetzliche Bestimmungen, die zum Schutze öffentlicher Interessen erlassen sind, vollständig versagen, so der § 306 StG. über den Schutz der Grabstätten, und § 127 der Strafprozeßordnung, der bei verdächtigen Todesfällen die Leichenöffnung und eventuell die Exhumierung der bereits bestatteten Leiche vorsieht.

Da die Gesetzgebung für diese Fälle keine Vorsorge bei Verbrennung von Leichen getroffen habe, so gehe daraus hervor, daß der Mangel einer Erwähnung der Leichenverbrennung kleine bloße Lücke im Gesetze sei, sondern daß die Ignorierung der Leichenverbrennung eine prinzipiell ablehnende Haltung des Gesetzgebers dieser Bestattungsart gegenüber bedeute.

Historischer Zeitungsartikel: Reichspost, 25.3.1909

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