26.4.2006
30.4.1916
Das Eisenbahnministerium hat über die versuchsweise Verwendung weiblicher Kräfte im Eisenbahndienste während der Kriegsdauer vor kurzem einen Erlaß (Zahl 8270/20 a) an die Eisenbahndirektion gerichtet, in welchem es heißt:
Die Verwendung weiblicher Hilfskräfte soll vorläufig auf den Fahrkartenrevisionsdienst bei den Lokalpersonenzügen, dann bei solchen Personenzügen, welche bloß in Teilstrecken der Hauptlinien oder auf Seitenlinien verkehren, beschränkt bleiben. Für alle Fälle aber ist dafür Sorge zu tragen, daß der Zugsführer- und Schlußkondukteurdienst von männlichen Zugsbegleiterin versehen wird.
Die Schaffnerinnen sind in der Mitte des Zuges zu postieren. Nicht verwendet dürfen die Schaffnerinnen werden bei Schnell- und Fernpersonenzügen und ferner bei allen Personen befördernden Zügen, auch auf Lokalbahnen, bei welchen nur ein oder zwei Zugsbegleiter sind, welche nebst dem Fahrkartenrevisionsdienst auch noch Verschiebungen zu besorgen haben.
Die Personenzüge, bei welchen Schaffnerinnen verwendet werden, müssen aus Durchgangswagen gebildet sein, da das Besteigen der Bremshütten für die weiblichen Zugsbegleiter vermieden bleiben muß.
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