1.6.2005
9.5.1925
In jedem Zuge sind Abteile aller Klassen, die der Zug führt, in einer den Bedürfnissen entsprechenden Anzahl für Nichtraucher zu bestimmen, was bisher bekanntlich bei den Abteilen erster Klasse nur selten der Fall war. Nur wenn im Zuge nur ein einziges Abteil 1. oder 2. Klasse vorhanden ist, hängt es von der Zustimmung aller im Abteil befindlichen Reisenden ab, ob geraucht werden darf oder nicht. Ist nur ein Abteil dritter Klasse vorhanden, so ist darin das Rauchen gestattet.
In den Seitengängen der Wagen, die ausschließlich für Nichtraucher bestimmt sind, ist das Rauchen nicht gestattet. Für Nichtraucher bestimmte Wagen oder Abteile sind durch die Aufschrift: "Nichtraucher" zu kennzeichnen. In solchen Abteilen darf selbst mit Zustimmung der Mitreisenden nicht geraucht werden. Das bisher bestandene Verbot des Rauchens in den Seitengängen und auf den Plattformen aller Wagen, die nicht ausschließlich den Rauchern vorbehalten sind, wird ausdrücklich aufgehoben, wurde aber ohnehin nie beachtet.
In den Bahnhöfen ist das Rauchverbot nur für die Warteräume, aber ausnahmslos festzusetzen. Das bisher an einzelnen Stellen der Vestibüle, Bahnsteige und Warteflächen der Bahnhöfe festgesetzte Rauchverbot wird ausdrücklich aufgehoben. Reisende, die durch Räume mit brennender Pfeife, Zigarette oder Zigarre offensichtlich nur hindurchgehen, um in einen Raum ohne Rauchverbot zu gelangen, sind wegen Nichteinhaltung des Rauchverbots nicht zu beanstanden.
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