1.6.2005
24.5.1925
Das erzbischöfliche Ordinariat hat die Pfarrämter und Kirchenvorstehungen darauf aufmerksam gemacht, daß der Hauptzweck der bei den kirchlichen Prozessionen, insbesonders bei der Fronleichnamsprozession, zur Verwendung kommenden Musikkapellen die Begleitung der Gesänge ist. Es steht jedoch frei, daß die Musiker auch andere Weisen, welche dem liturgischen Charakter der Prozession nicht widersprechen, zum Vortrag bringen, jedoch sind Weltmärsche und Tanzstücke nicht gestattet.
Häufig waren bisher, heißt es in dem Erlasse, bei den genannten Gelegenheiten flotte Märsche und weltliche Volksmusik zu hören. Die Pastoralkonferenzen des Jahres 1924 haben daher den Wunsch nach Abstellung dieses Mißbrauches ausgesprochen. Den Militärkapellmeistern wurde schon im Vorjahre durch das Bundesministerium für Heerwesen die Weisung erteilt, daß bei Teilnahme von Regimentsmusiken an Prozessionen nur kirchliche Weisen aufzuführen seien.
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