17.8.2005
15.8.1920
Der deutschösterreichische Gewerbebund, der in einer an das Staatsamt für soziale Verwaltung gerichteten Eingabe für die Ausscheidung der Lehrlinge aus der Arbeitslosenunterstützung eingetreten ist, wurde vom Staatsamt darauf aufmerksam gemacht, daß die Anwendung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sich auf alle kranken, beziehungsweise pensionsversicherungspflichtigen Personen, also auch auf die Lehrlinge erstreckt.
Die Versicherungsbeiträge wurden daher auch für letztere wie für andere Arbeiter und Angestellte eingehoben, worauf alle jene Gewerbetreibende, die unter Protest die Einzahlung unterließen, hingewiesen seien. Das Staatsamt begründet seine Ansicht damit, daß auch das Lehrverhältnis vorzeitig gelöst werden kann und es daher möglich ist, daß der Lehrling in diesem Falle, unter Umständen aber auch nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit die Arbeitslosenunterstützung in Anspruch nehmen muß.
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