15.3.2006
19.3.1921
Das Bundesministerium für Finanzen hat unbeschadet der grundsätzlichen Aufrechterhaltung des Tabakanbauverbotes für das heurige Jahr ausnahmsweise gestattet, daß Tabakanpflanzungen kleinen Umfanges in Hausgärten für Zwecke des Eigenverbrauches der gewonnenen Tabakblätter unbeanständet gelassen werden.
Dagegen muß ausdrücklich hervorgehoben werden, daß Tabakpflanzungen größeren Umfanges auf freiem Felde unbedingt und Anpflanzungen in Hausgärten dann der gefällsstrafgesetzlichen Verfolgung unterliegen, wenn ersichtlich ist, daß die gewonnenen Tabakblätter der gewerbsmäßigen Verwertung dienen.
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