Um Mißbräuche während der Wahlbewegung hintanzuhalten, hat der Landesbefehlshaber und Stadtkommandant von Wien alle hinsichtlich des Waffentragens ergangenen einschränkenden Bestimmungen neuerdings und nachdrücklichst den Angehörigen der Wehrmacht in Erinnerung gebracht und im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Heereswesen für die Zeit bis einschließlich 17. d. M. angeordnet:
Die Seitenwaffe darf ausschließlich nur im Dienste getragen werden. Auf dem Wege von und zum Dienstorte darf die Seitenwaffe nicht getragen werden, und es darf somit kein einziger Angehöriger der Wehrmacht auf der Straße mit der Seitenwaffe angetroffen werden.
Als Dienstesabzeichen haben einzelne Inspektionsorgane den Leibgürtel über der Uniform zu tragen. Überdies ist das Tragen des Leibgürtels auch außer Dienst gestattet. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird der Landesbefehlshaber und Stadtkommandant durch eigens zu diesem Zweck entsendete Patrouillen kontrollieren lassen. Gegen Zuwiderhandelnde wird mit aller Strenge eingeschritten werden.
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