Wie seinerzeit berichtet, ist die Konferenz der "Internationalen Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums" am 8. Oktober zusammengetreten und hat am 6. November mit der Unterzeichnung der Verträge, die den Gegenstand der Beratung gebildet haben, ihren Abschluß gefunden. Für Oesterreich kommt der Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums und das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken in Betracht. Diese Verträge haben durch die Beschlüsse der Konferenz eine wesentliche Ausgestaltung erfahren.
Hervorzuheben sind insbesondere die Bestimmungen über den Ausübungszwang bei Patenten, der abgeschwächt wird, die Bestimmungen gegen die Registrierung von Marken, die im inländischen Verkehre als Kennzeichen der Waren eines anderen eingebürgert sind, die Bestimmungen gegen den Mißbrauch von Hoheitszeichen, insbesondere von Wappen und Flaggen, in Marken, endlich die Bestimmungen gegen den unlauteren Wettbewerb, und zwar das Verbot von Wettbewerbshandlungen, die gegen den Anstand im geschäftlichen Verkehre verstoßen (Generalklausel), ferner das Verbot von Handlungen, die die Verwechslung von Waren mit denen eines Wettbewerbes herbeizuführen geeignet sind, endlich das Verbot der Herabsetzung von Waren eines Wettbewerbers durch unwahre Behauptung.
Neu zustandegekommen ist auf der Konferenz das Abkommen über die internationale Hinterlegung von gewerblichen Mustern und Modellen. Dieses bezweckt eine Erleichterung in der Erlangung des Musterschutzes durch die Hinterlegung des Musters beim Internationalen Bureau zum Schutze des gewerblichen Eigentums in Bern, die der Hinterlegung des Musters in den Vertragsstaaten gleichkommt. Für Oesterreich wurde dieses Abkommen nicht unterzeichnet. Es steht jedoch der Beitritt, falls es sich als wünschenswert erweisen sollte, jederzeit frei.
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